Verordnungder Landesregierungüber eine Änderung derLandesbediensteten-Beförderungsverordnung
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2 und 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:
Im § 1 Abs. 4 der Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1984, 68/1987 und Nr. 71/1994, hat der letzte Satz zu lauten:
„Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz zu kürzen.“