Verordnungder Landesregierung über die Mindestsätzefür die Bemessung der Ruhegenußzulageund der Versorgungsgenußzulage für dieGemeindebeamten und deren Hinterbliebene
(Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung)
Auf Grund der §§ 82 Abs. 2 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt 7.887 S. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 3.366 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 840 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 47/1975, außer Kraft.