Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Gemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:
Im § 2 Abs. 2 der Gemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 17/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1991, ist die Zahl „1973“ durch die Zahl „1990“ zu ersetzen.