Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungvon Bestimmungen der Abgabegruppenverordnungdurch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, V 59/96-6, die in § 1 Z. 1 der Abgabegruppenverordnung, LGBl. Nr. 1/ 1992, enthaltenen Wortfolgen „Privatzimmervermieter haben jedenfalls eine Abgabe in der Höhe von 400 S in der Ortsklasse A, 300 S in der Ortsklasse B und 200 S in der Ortsklasse C zu entrichten.“ und „Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern haben je Ferienwohnung und -haus jedenfalls eine Abgabe in der Höhe von 800 S in der Ortsklasse A, 600 S in der Ortsklasse B und 400 S in der Ortsklasse C zu entrichten.“ als gesetzwidrig aufgehoben.