Verordnungder Landesregierung überdas Ausmaß der Landesumlage 1997
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996, wird verordnet:
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1997 einzuhebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.