Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebedienstetenim Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg
Auf Grund des § 52 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995 und Nr. 50/1995, wird verordnet:
§ 1
Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4830fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 66/1995, außer Kraft.