Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Gsieg - Obere Mähder“ in Lustenau
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gsieg - Obere Mähder“ in Lustenau, LGBl. Nr. 23/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Abweichend von Art. 1 Z. 1 darf der bestehende Modellflugplatz bis zum 31. Dezember 1998 ganzjährig benützt werden. Das Naturschutzgebiet darf jedoch in der Zeit vom 16. März bis zum 30. Juni nur soweit überflogen werden, als dies zum Starten und Landen auf der bestehenden Piste unbedingt erforderlich ist.