Gesetzüber eine Änderung des Landes-Pflegegeldgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 38/ 1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 9
Ruhen des Pflegegeldes
„§ 30a
Höhe des Pflegegeldes der Stufe 1 unddes Taschengeldes
§ 30b
Beginn der Gewährung und Erhöhungdes Pflegegeldes
Auf Verfahren betreffend die Gewährung eines Pflegegeldes oderdie Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung desPflegebedarfs, bei denen die Antragstellung oder die amtswegige Einleitung vor dem 1. Februar 1997 erfolgt ist und die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 7 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b in der am 31. Jänner 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für Gerichtsverfahren.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes
bestimmt ist, am 1. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 75/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1994, außer Kraft.
(2) Der Art. I Z. 10 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.