LGBL_VO_19970128_6•Sozialhilfegesetz, Änderung
LGBL_VO_19970128_6Sozialhilfegesetz, ÄnderungGazette28.01.1997
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}Regierungsvorlage 57/1996
Gesetzüber eine Änderung des Sozialhilfegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 26/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1986, Nr. 6/1993 und Nr. 56/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 4 haben der dritte bis fünfte Satz zu lauten:
„Die Finanzkraft ist durch Heranziehung folgender Gemeindeeinnahmen des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:
Artikel II
Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 26/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1986, Nr. 6/1993 und Nr. 56/1993, wird wie folgt geändert:
„Ersatzansprüche“
„§ 14
Träger der Sozialhilfe
Das Land ist Träger der Sozialhilfe und hat die Aufgaben nach
„Bezirkshauptmannschaft,Landesregierung“
„§ 19
Gemeinden, eigener Wirkungsbereich
„5. Abschnitt
Sozialfonds, Kosten der Sozialhilfe
§ 20a
Errichtung und Zweck des Sozialfonds
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Sozialhilfe durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung ‘Sozialfonds’.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat
seinen Sitz in Bregenz.
§ 20b
Aufgaben des Sozialfonds
Aufgaben des Sozialfonds sind
§ 20c
Kostentragung
(1) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus
der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 18 Abs. 2 und des Aufwandes, der aufgrund von Verordnungen nach § 21, aufgrund von Verpflichtungen nach den durch dieses Gesetz außer Kraft getretenen fürsorgerechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der Rechtsnachfolge nach den Bezirksfürsorgeverbänden (§ 27) zu tragen ist. Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(2) Der Sozialfonds hat, soweit im Abs. 4 nichts anderes
bestimmt ist, die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen (§§ 15 Abs. 6 und 21a Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 20e Abs. 5 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.
(3) Leistungen, die das Land aufgrund der §§ 9, 10 und 12,
der Vorschriften im Sinne des § 22, des § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz oder aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 21 erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
(4) Das Land und die Gemeinden haben die Kosten ihrer
Förderungstätigkeit (§ 18 Abs. 2) zu tragen. Die Gemeinden haben außerdem, soweit nicht Förderungen des Sozialfonds geleistet werden, die sich aus der Besorgung der in § 19 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben ergebenden Kosten zu tragen.
§ 20d
Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
§ 20e
Beiträge des Landes und der Gemeinden
(1) Zu den vom Sozialfonds nach § 20c Abs. 2 zu tragenden
oder zu ersetzenden Kosten, die nicht durch andere Einnahmengedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von60 v.H. und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 v.H. zu leisten.
(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden
nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist durch Heranziehung folgender Gemeindeeinnahmen des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:
§ 20f
Voranschlag und Rechnungsabschluß des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds ist verpflichtet, hinsichtlich Form und
Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Beitrag des Landes darf höchstens in jener Höhe in
den entsprechenden Einnahmenansätzen des Voranschlags ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 20e Abs. 1 auszuweisen.
(3) Das Kuratorium kann festlegen, innerhalb welcher
Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlags überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.
§ 20g
Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
§ 20h
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören mit beschließender Stimme an:
§ 20i
Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die
Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 20h Abs. 1 lit. a).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
§ 20j
Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 20h Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 20h Abs. 1 lit. b zu enthalten hat.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden zu
veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Das Kuratorium kann beschließen, daß bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.
§ 20k
Förderungsverfahren
(1) Die Förderungswerber haben dem Sozialfonds oder von ihm
beauftragten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeitauf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von
Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prü¬fung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.
§ 20l
Aufsicht über den Sozialfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des
Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit undZweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und dieÜbereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen
alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichenAuskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfevorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihrspätestens fünf Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres denRechnungsabschluß und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den
Rechnungsabschluß des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen undüber die Tätigkeit des Fonds zu berichten. Eine Ausfertigungdes Rechnungsabschlusses und des Berichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.“
„Verfahrens-, Straf- undSchlußbestimmungen“
„§ 21a
Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
„§ 24a
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
Artikel III
Inkrafttreten und Außerkrafttreten,Übergangsbestimmung
(1) Der Art. I tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(2) Der Art. II Z. 1 tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Der Art. II Z. 2, 4, 9 und 12 sowie die Bestimmungen der §§ 20b lit. a und 20c im Art. II Z. 14 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die Organe des Sozialfonds können Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 20b lit. c, e und g (Art. II Z. 14) bis 31. Dezember 1997 nur insoweit fassen, als diese Beschlüsse Auswirkungen auf die vom Sozialfonds nach diesem Zeitpunkt zu tragenden Kosten haben.