LGBL_VO_19970130_11•Öffnungszeitenverordnung
LGBL_VO_19970130_11ÖffnungszeitenverordnungGazette30.01.1997
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}Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Ladenöffnungszeiten an Werktagen
(Öffnungszeitenverordnung)
Auf Grund der §§ 4 und 6 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten an Samstagen
Alle Verkaufsstellen in den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Blons, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Fontanella, Gachurn, Innerbraz, Klösterle, Laterns, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sonntag, Sulzberg, Thüringerberg, Tschagguns, Vandans und Warth dürfen an allen Samstagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September und vom 27. Dezember bis zum ersten Samstag nach Ostern bis spätestens 18.00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Sonderregelungen für bestimmte Standorte
(1) Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Badeartikel, Schreibwaren, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u. dgl. auf den in Betrieb befindlichen Camping- und Badeplätzen dürfen bis spätestens 20.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für Früchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genußfertige Lebensmittel sowie für Waren, die beim Besuch von Veranstaltungen der betreffenden Art üblicherweise gekauft werden, sofern diese Verkaufsstellen bei volksfestartigen Veranstaltungen oder bei öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen größeren Umfangs betrieben werden, dürfen bis spätestens 24.00 Uhr offengehalten werden.
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20.00 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen bis 17.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Der § 4 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991 bleibt durch die Regelung des Abs. 1 unberührt.
§ 4
Gebietliche Sonderregelungen
(1) In den im § 1 genannten Gemeinden dürfen die Verkaufsstellen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, bis 20.00 Uhr offengehalten werden.
(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen in den in einem Flächenwidmungsplan als Kerngebiet (§ 14 Abs. 2 Raumplanungsgesetz) gewidmeten Gebieten wird mit höchstens 72 Stunden festgesetzt.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 1991 bestraft.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 36/ 1990, außer Kraft.