Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über Festlegungder überörtlichen Freifläche in der Talsohledes Rheintales
Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. b des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, wird wie folgt geändert:
Die GST-NR 3181/2, 3182/1, 3183/2, 3185/2 und Teilflächen der GST-NR 3180/1, 3179, 5160 und 3186/1, KG. Götzis, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3.12.1996*, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
- Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.