Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über dieEntschädigung des Landschaftsschutzanwaltesund seines Stellvertreters
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
Die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 88/1993, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Entschädigung für den Zeitaufwand des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters für die Besorgung der ihnen nach dem Landschaftsschutzgesetz obliegenden Aufgaben wird für das Jahr 1997 mit insgesamt 1,105.000 Schilling festgesetzt“.