Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Aufhebungvon Bestimmungen desGrundverkehrsgesetzes durchden Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, G 164-167/96-6, G 183/ 96-6, G 187/96-6, G 188/96-10, G 248/96-10, G 260/96-7, G 261/96-7, G 284/96-6, G 321/96-3 und G 357/96-3, im § 8 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, nachstehende Wortfolgen als verfassungswidrig aufgehoben:
„a) sie zum Zwecke des Wohnbaus, für industrielle und gewerbliche Anlagen sowie zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben benötigt werden und
b)“
sowie
„Die Voraussetzungen der lit. a sind auch als erfüllt anzusehen, wenn der Rechtserwerb zur Vorsorge für die Erweiterung eines bestehenden Betriebes dient.“
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu Zlen. 3-1- 57/96/K4 und 3-1-58/96/K4 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.