Verordnungder Landesregierung über dieFestsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge
Auf Grund des § 7 Abs 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 28 S pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird im Jahre 1997 der 15. Juli, in den Folgejahren der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge, LGBl. Nr. 10/1992, außer Kraft.