Verordnungdes Landeshauptmannes überWirtschaftsbeschränkungen im Bereichedes Rheinvorlandes sowieder Rheindämme und Rheinwuhre
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Fahr- und Reitverbot
Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, verboten.
§ 2
Ausnahmen
(1) Das Verbot nach § 1 gilt nicht
(2) Durch die im Abs 1 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Fahr- und Reitverbot werden diesbezügliche Regelungen anderer Art nicht berührt.
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mit einer Geldstrafe bis 20.000 S bestraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. Nr. 58/1988, außer Kraft.
- Die Lagepläne samt Beschreibung liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Fußach, Hard, Höchst, Koblach, Lustenau, Mäder und Meiningen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.