Regierungsvorlage 26/1997
Gesetzüber eine Änderung des Wählerkarteigesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 57/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Voraussetzungen für die Eintragungausländischer Unionsbürger
„§ 5
Verlegung des Hauptwohnsitzes
Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz aus der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38).