Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, wird wie folgt geändert:
„§ 8
Einwohner und Bürger
„Wahl- und Stimmrecht“
Artikel II
Im Artikel III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, treten die Abs. 1 bis 3 und 5 und 6 außer Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38).