Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigungder Bezirkshauptmannschaftenzur Ausstellung von Mopedausweisen
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
Die Bezirkshauptmannschaften werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes Mopedausweise auszustellen.