LGBL_VO_19971211_87•Zweitwohnsitzabgabegesetz
LGBL_VO_19971211_87ZweitwohnsitzabgabegesetzGazette11.12.1997
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}Regierungsvorlage 38/1997
Gesetzüber die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen
(Zweitwohnsitzabgabegesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2.
(2) Als Ferienwohnungen gelten
(3) Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(4) Ferienwohnungen nach Abs. 2 lit. b gelten nicht als solche, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß die Ferienwohnung rechtmäßig als ständiger Wohnsitz dient oder sie während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wurde.
(5) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Nutzung als Ferienwohnung nicht vorliegt, wenn
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Ist die Ferienwohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Ferienwohnung. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschulden.
Ferienwohnungen in Gebäuden
§ 4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist von der Geschoßfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume einschließlich der Außen- und Innenwände, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.
(2) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich
(3) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß von der nach Abs. 2 ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, daß eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind.
§ 5
Entstehung, Bemessung und Fälligkeitder Abgabe
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Jahresbeginn. Abweichend davon entsteht sie
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis zum 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wenn die Abgabenschuld erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, muß er die Abgabe bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres bemessen und an die Gemeinde entrichten.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, so hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Wird eine Ferienwohnung in einer für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Art verändert, so ändert sich die Abgabenschuld mit Beginn des Monats, in dem die Veränderung erfolgt ist.
(4) Endet der abgabepflichtige Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Verlangen des Abgabenschuldners (§ 82 Abs. 2 Abgabenverfahrensgesetz) die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet auf das Ende des entsprechenden Monats, mit Bescheid festzusetzen.
(5) Die Eigentümer der Ferienwohnung haben auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche vorzulegen.
Wohnwagen
§ 6
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wohnwagens.
(3) Die Abgabe ist halbjährlich fällig, und zwar am 15. des auf die Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später.
(4) Bei Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt sind, ist der Inhaber des Campingplatzes verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben, die eingehobenen Beträge jährlich bis spätestens 15. Juni an die Gemeinde abzuführen und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der Inhaber des Campingplatzes haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
(5) Bei Wohnwagen, die außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt sind, hat der Abgabenschuldner halbjährlich die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten, und zwar am 15. des auf die Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später.
Schlußbestimmungen
§ 7
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8
Inkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.