LGBL_VO_19971218_94•Tierkörperbeseitigungsverordnung
LGBL_VO_19971218_94TierkörperbeseitigungsverordnungGazette18.12.1997
Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Beseitigung tierischer Abfälle
(Tierkörperbeseitigungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
In Vorarlberg, ausgenommen der Gemeinde Mittelberg, anfallende tierische Abfälle sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung der unschädlichen und möglichst nutzbringenden Verwertung durch die Vorarlberger Wiederverwertungsgesellschaft m.b.H., Koblach, – im folgenden kurz als Wiederverwertungsgesellschaft bezeichnet – oder durch Betriebe, die Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse herstellen, zuzuführen.
§ 2
Ablieferungspflichtige tierische Abfälle
Ablieferungspflichtige tierische Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
(1) Tierische Abfälle unterliegen nicht der Ablieferungspflicht, wenn sie nur gelegentlich anfallen und ihr Gewicht 40 kg nicht übersteigt, sofern sie auf eigenem Grund oder im Rahmen der Jagdausübung ohne unzumutbare Umweltbeeinträchtigung beseitigt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abfälle von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren sowie für Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen.
(2) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen
sind alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verwertung nach § 35 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden. Ferner sind Fische und Fischabfälle sowie andere als die in § 2 lit. d genannten Speisereste nicht ablieferungspflichtig, wenn sie als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken geben und gemäß § 15a des Tierseuchengesetzes behandelt werden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann in besonderen Einzelfällen unter Vorschreibung der für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß eine Beseitigung der tierischen Abfälle ohne unzumutbare Umweltbeeinträchtigung erfolgt. Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ist von der Bezirkshauptmannschaft durch Amtstierärzte zu überwachen.
§ 4
Anzeigepflicht ablieferungspflichtigertierischer Abfälle
(1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle sowie derjenige, der diese in seiner Obhut oder in Verwahrung hat (Verfügungsberechtigter), ist verpflichtet, der Wiederverwertungsgesellschaft unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. In dieser Anzeige ist Name und Anschrift des Besitzers bzw. Verfügungsberechtigten sowie das Ausmaß und die Art der tierischen Abfälle anzugeben. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat der Wiederverwertungsgesellschaft monatlich die Stückzahlen der durchgeführten Schlachtungen gegliedert nach Tierarten und Tierbesitzern bekanntzugeben.
(2) Über den Anfall ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle ist gleichzeitig auch die Gemeinde zu verständigen, welche über die aus ihrem Bereich an die Wiederverwertungsgesellschaft abgegebenen ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Vormerkungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen den über den Fundort Verfügungsberechtigten. Sie entfallen, wenn die Abholung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle turnusmäßig erfolgt oder wenn der Besitzer bzw. Verfügungsberechtigte diese bei einer Kühlsammelstelle oder bei der Wiederverwertungsgesellschaft abliefert.
§ 5
Aufbewahrung tierischer Abfälle
(1) Die tierischen Abfälle sind bis zur Abholung bzw. Verwertung, getrennt nach den Stoffen gemäß §§ 2 und 3, in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl so aufzubewahren, daß ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden.
(2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch die Wiederverwertungsgesellschaft Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, daß sie von der Wiederverwertungsgesellschaft jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Dekkel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art des tierischen Abfalles (Abs. 1) zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Wiederverwertungsgesellschaft verlangen, daß zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
(4) Werden Blut, Vormageninhalte und verdorbene Waren tierischer Herkunft (§ 2 lit. c und d) zur Abholung bereitgestellt, so sind diese Stoffe in gesonderten Behältern aufzubewahren. Auch hiefür kann die Wiederverwertungsgesellschaft die Verwendung einer bestimmten Type verlangen.
(5) Vor der Ablieferung an die Wiederverwertungsgesellschaft dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
§ 6
Vorschriften für Kühlsammelstellen
(1) Die Wiederverwertungsgesellschaft kann zur Aufbewahrung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle bis zu deren Abholung an geeigneten Orten verteilt über das Land Kühlsammelstellen für mehrere Gemeinden einrichten. An deren Einrichtung haben die jeweiligen Standortgemeinden mitzuwirken. Die Standortgemeinde hat für den Betrieb und die Erhaltung sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfizierung der Kühlsammelstelle zu sorgen. Die hiefür der Standortgemeinde entstehenden Aufwendungen sind durch einen zwischen der Standortgemeinde und der Wiederverwertungsgesellschaft zu vereinbarenden jährlichen Pauschbetrag abzugelten.
(2) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle mit Ausnahme der in Betrieben gemäß § 5 Abs. 2 anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 200 kg bei der Kühlsammelstelle abzuliefern. Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen zu treffen und die ordnungsgemäße Verwahrung sowie die rechtzeitige Abholung der tierischen Abfälle zu überwachen.
(3) Wenn Geflügel, Fische, verdorbene Fleischwaren sowie andere verdorbene Waren tierischer Herkunft im Einzelfall in größeren Mengen (mehr als 200 kg) anfallen, sind diese nicht an die Kühlsammelstelle, sondern vom Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten direkt an die Wiederverwertungsanlage abzuliefern oder von der Wiederverwertungsgesellschaft abholen zu lassen.
(4) Der Antransport zur Kühlsammelstelle hat in einem wasserdichten Behältnis so zu erfolgen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(5) Der Einzugsbereich der Kühlsammelstellen wird vom Landeshauptmann durch Verordnung festgelegt.
(6) In die gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dürfen nur ablieferungspflichtige tierische Abfälle ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.
(7) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle durch die Kühlsammelstelle ist, wenn dies vom Überbringer verlangt wird, vom Bürgermeister der Standortgemeinde oder einer von diesem hiefür beauftragten Person zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Überbringer gegenzuzeichnen und eine Ausfertigung hievon diesem auszufolgen. Die Bescheinigungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dem Landeshauptmann über Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(8) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die von der Kühlsammelstelle abgeholten ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann auf Verlangen jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 7
Einsammlung tierischer Abfälle
(1) Die Abholung tierischer Abfälle ist so durchzuführen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entleerung außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Abholung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle hat durch die Wiederverwertungsgesellschaft, durch Betriebe, die Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse herstellen, oder durch von diesen beauftragte Firmen, die gewerbe- und abfallrechtlich befugt und mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind, zu erfolgen.
(3) Die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind am jeweiligen Aufbewahrungsort abzuholen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Besitzer bzw. Verfügungsberechtigte der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle diese auf seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Hiebei findet § 6 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, bei deren Verladung Hilfe zu leisten.
(4) Für die Aufbewahrung und Ablieferung von herrenlosen tierischen Abfällen hat der Verfügungsberechtigte (§ 4 Abs. 3) zu sorgen.
(5) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle, sofern nicht die turnusmäßige Abholung (Abs. 6) vereinbart ist oder sie nicht in Kühlsammelstellen aufbewahrt werden, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober innerhalb von 24 Stunden und in der Zeit vom 1. November bis 30. April innerhalb von 36 Stunden nach der erfolgten Anzeige abzuholen. Erfolgt die Anzeige an Samstagen oder Feiertagen, ist die Abholung am folgenden Werktag vorzunehmen.
(6) Zur Abfuhr regelmäßig anfallender ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle hat die Wiederverwertungsgesellschaft einen turnusmäßigen Abholdienst einzurichten. Dieser ist so festzulegen, daß die Abholung in der Zeit vom 1. November bis 31. März mindestens alle sieben Tage und in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober mindestens alle drei Tage erfolgt.
(7) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle im Rahmen des Abholdienstes ist von der Wiederverwertungsgesellschaft zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten der übernommenen Abfälle gegenzuzeichnen und eine Ausfertigung hievon diesem auszufolgen. Die Bescheinigungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dem Landeshauptmann auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(8) Enthalten die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan (§ 34 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung) bzw. der Amtstierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(9) Soweit eine Ablieferungspflicht in eine Kühlsammelstelle gemäß § 6 Abs. 2 nicht besteht, können ablieferungspflichtige tierische Abfälle bis zu einem Gewicht von 200 kg auch vom Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten selbst zur Wiederverwertungsgesellschaft in Koblach gebracht werden. Für den Antransport finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 6 sinngemäß Anwendung.
§ 8
Vorschriften für die Arbeitsweiseder tierische Abfälle verwertenden Betriebe
(1) Die Aufbewahrung und Verwertung der tierischen Abfälle hat so zu erfolgen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Die Verwertung tierischer Abfälle in Tierkörperbeseitigungsanlagen und Wiederverwertungsanlagen sowie in Betrieben zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen ist dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die weitere Verwertung zu untersagen, wenn veterinär- und sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Die tierischen Abfälle müssen so bald wie möglich nach ihrem Eintreffen unter nachstehenden Bedingungen verwertet werden:
(4) Die Anlagen und Einrichtungen müssen gut gewartet und die Meßgeräte regelmäßig geeicht werden.
(5) Die Betreiber der Verwertungsbetriebe haben die Vornahme behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen an den angelieferten Tierkörpern zu dulden und hiebei jede mögliche Hilfe zu leisten.
(6) Die Betreiber der Verwertungsbetriebe sind verpflichtet,
(7) Wenn die Ergebnisse der Untersuchungen der Enderzeugnisse nicht den mikrobiologischen Normen entsprechen, haben die Betreiber der Verwertungsbetriebe
(8) Die in Betrieben zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen nach der Verwertung von tierischen Abfällen zurückbleibenden, nicht verwerteten tierischen Abfälle, sind an Tierkörperbeseitigungsanlagen bzw. Wiederverwertungsanlagen abzuführen. Gleiches gilt für die während des Verwertungsprozesses anfallenden tierischen Abfälle, die aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht nicht weiterverwendet werden können.
(9) Personen, welche im Rahmen ihrer Beschäftigung mit ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen in Berührung kommen, haben zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen hinsichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie beim Betreten von Gehöften und Stallungen die nötige Vorsicht walten zu lassen.
(10) Personen, die im unreinen Teil der Verwertungsbetriebe tätig sind, dürfen den reinen Teil nur betreten, wenn sie ihre Arbeitsbekleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen Teil in den reinen Teil verbracht werden.
(11) Im unmittelbaren Bereich der Verwertungsbetriebe ist das Halten von Tieren, ausgenommen von Wachhunden, verboten. Es müssen systematische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Vögel, Nagetiere, Insekten oder andere Schädlinge getroffen werden.
§ 9
Vorschriften für die Ausstattungder tierische Abfälle verwertenden Betriebe
(1) Die Räumlichkeiten der Verwertungsbetriebe müssen von öffentlichen Straßen und anderen Räumlichkeiten sowie Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Betrieb haben.
(2) Die Verwertungsbetriebe müssen über einen reinen und einen unreinen Teil verfügen, die ausreichend voneinander getrennt sind. Der unreine Teil hat über einen abgedeckten Ort für die Aufnahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle zu verfügen und muß so gebaut sein, daß er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Flüssigkeit ohne weiteres abfließt. Um eine erneute Kontamination der verarbeitenden Enderzeugnisse durch ankommende Stoffe zu vermeiden, muß der für das Abladen und die Verwertung der ankommenden Stoffe bestimmte Teil des Betriebes klar
von den für die Weiterverwertung der erhitzten Stoffe und die Lagerung der verwerteten Enderzeugnisse bestimmten Teilen getrennt sein.
(3) Es muß eine ausreichende Kapazität zur Warmwasser- und Dampferzeugung für die Verwertung von tierischen Abfällen vorhanden sein.
(4) Es muß eine geschlossene Verwertungsanlage vorhanden sein, in der die tierischen Abfälle verwertet werden. Ist eine Hitzebehandlung erforderlich, so muß diese Anlage über folgendes verfügen:
(5) Die Verwertungsbetriebe müssen über ausreichende Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.
(6) Die Verwertungsbetriebe müssen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Behälter, in denen die tierischen Abfälle eintreffen, und der Transportfahrzeuge verfügen. Weiters müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, daß die Räder der Fahrzeuge, die tierische Abfälle befördern oder die aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes kommen, unmittelbar vor Verlassen des Betriebes desinfiziert werden.
(7) Die Verwertungsbetriebe müssen über eine den veterinär- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechende Abwasserentsorgungsanlage verfügen. Abwässer aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes müssen einer Behandlung zur Abtötung aller Krankheitserreger unterzogen werden.
(8) Verarbeitungsbetriebe müssen über ein eigenes Labor verfügen bzw. die Dienste eines Labors in Anspruch nehmen, das zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen, insbesondere der Enderzeugnisse, ausgerüstet ist.
§ 10
Kennummer für tierische Abfälleverwertende Betriebe
(1) Der Landeshauptmann hat tierische Abfälle verwertende Betriebe, sofern es sich um
(2) Den zugelassenen und registrierten Verwertungsbetrieben ist vom Landeshauptmann eine amtliche Kennummer zuzuordnen, die wie folgt festgelegt wird:
(3) Die Verwertungsbetriebe sind vom Landeshauptmann regelmäßig auf die Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Vorschriften (§§ 5, 7, 8 und 9) zu kontrollieren. Wird bei der Kontrolle festgestellt, daß die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen auf die Abstellung dieser Mängel zu drängen.
§ 11
Entgelt für die Abholung und Verwertungtierischer Abfälle
(1) Für die Abholung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle vom Aufbewahrungsort, ausgenommen von Kühlsammelstellen, und deren Verwertung hat der Besitzer bzw. Verfügungsberechtigte folgende Entgelte an die Wiederverwertungsgesellschaft zu leisten:
a) Körper und Körperteile von Tieren
bis 200 kg 200,– S
b) Körper und Körperteile von
Geflügel und Fischen je kg 1,60 S
mindestens jedoch 200,– S
c) verdorbene Waren tierischer
Herkunft je kg 2,– S
mindestens jedoch 200,– S
d) Schlachtungsabfälle je kg 1,20 S
e) pro Anfahrt zum Aufbewahrungsort 100,– S
In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Zur Berechnung der für die Abholung und Verwertung von in Schlachtbetrieben anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen zu entrichtenden Entgelte sind die Schlachtungsabfälle zu wiegen und von der Wiederverwertungsgesellschaft Waagscheine auszustellen. Die Abrechnung hat monatlich im nachhinein aufgrund der ausgestellten Waagscheine zu erfolgen.
(3) Soweit keine geeigneten Wiegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung stehen und keine Vorkehrungen getroffen sind, die eine Zurechnung der in Schlachtbetrieben anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle auf die einzelnen Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten ermöglichen, erfolgt abweichend von Abs. 1 lit. d die Berechnung des Entgeltes für Schlachtungsabfälle wie folgt:
a) von Einhufern und Rindern
über 1 Jahr je Stück 50,– S
b) von Einhufern und Rindern
unter 1 Jahr, Schweinen, Schafen
und Ziegen je Stück 17,– S
(4) Die Abholung von Körpern und Körperteilen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen durch die Wiederverwertungsgesellschaft erfolgt kostenlos, wenn
(5) Von der Pauschale für die Anfahrt gemäß Abs. 1 lit. e befreit sind allgemein zugängliche Schlachthöfe, die von Gebietskörperschaften betrieben werden.
(6) Dem Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle steht für deren Abholung und Verwertung keine Vergütung zu.
(7) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die Einnahmen aus den Entgelten und über die im Vorjahr für die Abholung und Verwertung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle getätigten Ausgaben bzw. über die Erträge und Aufwendungen einen Bericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen.
(8) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat ferner einen Bericht über die abgeführten und verwerteten ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle, aus dem das Ausmaß und die Art der Stoffe sowie der Ort der Verwertung ersichtlich sind, bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen.
§ 12
Kostentragung für die Bereitstellungvon Einrichtungen der Wiederverwertungsgesellschaft
Für die Bereitstellung der Einrichtungen der Wiederverwertungsgesellschaft zur Abholung und Verwertung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle leisten die Gemeinden an die Wiederverwertungsgesellschaft einen jährlichen Betrag, der sich aus 0,70 S pro Einwohner und 8 S pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle, LGBl. Nr. 12/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1992, außer Kraft.
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