Verordnungder Landesregierung über die Gewährungeiner besonderen Zulagean die Landesangestelltenin handwerklicher Verwendung
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1995, wird verordnet:
§ 1
Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.