LGBL_VO_19980115_3•Bezügegesetz 1998
LGBL_VO_19980115_3Bezügegesetz 1998Gazette15.01.1998
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}Selbstständiger Antrag 69/1997
Gesetzüber die Bezüge der Mitgliederdes Landtages und der Landesregierungund der Bürgermeister
(Bezügegesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
Bezüge der Mitgliederdes Landtages und der Landesregierung
§ 1
Monatsbezüge der Mitgliederdes Landtages und der Landesregierung
(1) Der Monatsbezug beträgt
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.
§ 2
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
§ 3
Auszahlung der Bezüge
(1) Die Bezüge sind im voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.
(2) Die Bezüge sind auf ein vom Empfänger bezeichnetes inländisches Geldinstitut auszuzahlen.
§ 4
Anpassung der Bezüge
Für die jährliche Anpassung der Bezüge gilt der § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
§ 5
Fahrtkostenentschädigungen
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Abs. 1 bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.
§ 6
Vergütung für Dienstreisen
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 7
Bezugsfortzahlung
(1) Einem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, die Fortzahlung der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/1995, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
Bezüge der Bürgermeister undEntschädigungen sonstiger Gemeindeorgane
§ 8
Monatsbezug des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.
(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 4 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister. Der § 7 gilt mit der Maßgabe, daß die Bezugsfortzahlung höchstens für die Dauer eines halben Jahres gebührt.
(3) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.
§ 9
Festsetzung des Monatsbezugesdes Bürgermeisters
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf 160.000 S nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festsetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.
(4) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die im Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen.
§ 10
Entschädigung der Mitgliedersonstiger Gemeindeorgane
(1) Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5.000 S beträgt. Der § 4 gilt sinngemäß.
(2) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.
Pensionsversicherung
§ 11
Pflichtversicherung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 12
Pensionsversicherungsbeitrag
Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
§ 13
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so hat das Land oder die betreffende Gemeinde an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.
§ 14
Anrechnung
Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 15
Bürgermeisterpensionsfonds
(1) Die Gemeinde hat die nach § 12 an sie geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge unverzüglich an den Bürgermeisterpensionsfonds weiterzuleiten. Sie hat weiters dem Bürgermeisterpensionsfonds einen Beitrag in Höhe von 11,05 % des Bezuges, von dem nach § 12 der Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten ist, zu überweisen.
(2) Der Bürgermeisterpensionsfonds hat der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach § 13 zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen.
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 16
Organe, für die die §§ 1 oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
Übergangsbestimmungen
§ 17
Anwendung des Landes-Bezügegesetzes
Das Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/1995, ist weiter anzuwenden auf
§ 18
Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1978, 49/ 1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden auf
§ 19
Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen
§ 20
Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- undVersorgungsbezüge
(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.
(2) Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge.
(3) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Abs. 2 genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.
(4) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Abs. 3 sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(5) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.
§ 21
Optionsrecht
(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der § 20 Abs. 1 nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(2) Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.
(3) Die Erklärung nach den Abs. 1 und 2 kann abgegeben werden
§ 22
Rechtsfolgen einer Option
(1) Personen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
(3) Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
(5) Wenn eine Person, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Ebenso sind allfällige Versorgungsbezüge zu berechnen.
(6) Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(7) Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
§ 23
Vollständiger Übergang in die Regelungendes 3. und 4. Abschnitts
(1) Wenn eine Person, für die der § 21 Abs. 1 oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu leisten.
(2) Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum
(3) Von dem nach Abs. 2 berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Abs. 2 lit. a oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(5) Die Überweisungen nach Abs. 3 und 4 haben zu erfolgen
§ 24
Ruhe- und Versorgungsbezügebei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.
(2) Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
(3) Für Personen, auf die die Abs. 1 oder 2 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten.
§ 25
Monatsbezüge der Mitgliederdes Landtages, welche diesem bereits vordem 4. Oktober 1994 angehört haben
Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
§ 26
Übergangsbestimmung für denLandeshauptmann
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, daß statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.
§ 27
Verordnungen über die Entschädigungder Bürgermeister
Verordnungen nach § 30 des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 Abs. 3 anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.
Gemeinsame Bestimmungen undSchlußbestimmungen
§ 28
Berufung
Bescheide der Landesregierung können unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
§ 29
Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem
§ 30
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 31
Verordnungen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer sie erlassen werden, in Kraft.
§ 32
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 33
Anwendung sozialversicherungsrechtlicherBestimmungen
Die Bestimmungen der Art. 20 bis 22 und 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/ 1997, sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes, auf die sich diese Art. 20 bis 22 und 24 beziehen, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen mit dem Beginn der 27. Landtagsperiode in Kraft. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 35
Außerkrafttreten
(1) Das Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/ 1995, tritt, soweit es sich auf die Mitglieder der Landesregierung bezieht, am 30. Juni 1998, sonst mit dem Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft.
(2) Der 1. Abschnitt des Bürgermeister-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/ 1989, tritt mit dem Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft.
(3) Der § 30 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, tritt am 30. Juni 1998 außer Kraft.