LGBL_VO_19980115_8•Naturschutzverordnung
LGBL_VO_19980115_8NaturschutzverordnungGazette15.01.1998
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}Verordnungder Landesregierung zur Durchführungdes Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
(Naturschutzverordnung)*)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, 30 Abs. 5, 51 Abs. 2 und 3 und 54 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
Schutz von Pflanzen und Tieren und ihrenLebensräumen
§ 1
Rote Listen
(1) Zur Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen hat die Vorarlberger Naturschau in geeigneten Zeitabständen die Bestandesentwicklung der Pflanzengesellschaften, der Gefäßpflanzenarten und der für den Naturschutz bedeutsamen heimischen Pflanzen- und Tierarten wissenschaftlich zu erheben. Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten ist nach Maßgabe des Abs. 2 eine Liste zu führen, die zu veröffentlichen ist (Rote Liste Vorarlberg).
(2) Die Pflanzen- und Tierarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen:
0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten, 1 – vom Aussterben bedrohte Arten,
2 – stark gefährdete Arten,
3 – gefährdete Arten,
4 – potentiell gefährdete Arten.
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen zumSchutz von Pflanzen
(1) Wildwachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder mißbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Mißbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
(2) Verboten sind jedenfalls
(3) Beim Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen sind alle unnötigen Beeinträchtigungen wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere und ihrer Lebensräume zu vermeiden.
(4) Mißbräuchlich genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem Zustand mitgeführt, verwahrt oder versendet werden. Für bestimmte Gebiete festgelegte weitergehende Einschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen oder nachweislich nach Vorarlberg eingeführt werden, nicht anzuwenden. Sie finden weiters keine Anwendung auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
§ 3
Vollkommen geschützte Pflanzen
Die Nutzung von Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachstehend angeführten Arten und jede andere nachteilige Einwirkung auf diese ist verboten:
Akeleien (Aquilegia), alle Arten,
Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum),
Alpenscharte (Rhaponticum scariosum),
Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens),
Alpen-Waldrebe (Clematis alpina),
Bärwurz (Meum athamanticum),
Blauweide (Salix caesia),
Bodensee-Vergißmeinnicht (Myosotis rehsteineri),
Echte Edelraute (Artemisia mutellina),
Edelweiß (Leontopodium alpinum),
Feuerlilie (Lilium bulbiferum),
Fieberklee (Menyanthes trifoliata),
Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri),
Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris),
Gnadenkraut (Gratiola officinalis),
Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium),
Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum),
Igelkolben (Sparganium), alle Arten,
Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata),
Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe),
Orchideen (Orchidaceae), alle Arten,
Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia),
Pimpernuß (Staphylea pinnata),
Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon),
Rohrkolben (Typha), alle Arten,
Schlangenwurz (Calla palustris),
Schneerose (Helleborus niger),
Schwertlilien (Iris), alle Arten,
Seerose (Nymphaea alba),
Siegwurz (Gladiolus palustris),
Sonnentau (Drosera), alle Arten,
Tarant (Swertia perennis),
Teichrose (Nuphar lutea),
Türkenbund (Lilium martagon),
Zirbelkiefer (Pinus cembra).
§ 4
Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
(1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als eßbare Art erkennt.
(2) Beim Graben nach Wurzeln muß eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.
§ 5
Allgemeine Bestimmungen zumSchutz von Tieren
(1) Freilebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder verfolgt, nicht zu Erwerbszwecken oder sonst ohne gerechtfertigten Grund gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht ohne gerechtfertigten Grund entfernt oder zerstört werden.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Abs. 1 unberührt.
§ 6
Geschützte Säugetiere
(1) Alle Arten von freilebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, geschützt.
(2) Nicht geschützt sind
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt:
(5) Wenn nachgewiesen wird, daß ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen.
§ 7
Geschützte Vögel
(1) Alle Arten von freilebenden Vögeln, ausgenommen die verwilderte Haustaube, sind, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, geschützt.
(2) Nicht geschützt sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Bläßhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt:
(5) Vögel dürfen vertrieben werden, wenn die Gefahr besteht, daß sie erheblichen Schaden anrichten.
(6) Wenn nachgewiesen wird, daß ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.
§ 8
Andere geschützte Tiere
(1) Geschützt sind
(2) Es ist verboten,
(3) Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.
(4) Von den Verboten der Abs. 2 und 3 sind Beeinträchtigungen, die bei der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unvermeidbar sind, ausgenommen.
§ 9
Vorschriften für Präparatoren
(1) Präparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 12 vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
(2) Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen:
§ 10
Vorschriften für Züchter
(1) Wer Tiere freilebender geschützter Arten züchtet, hat den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Züchter von Tieren freilebender geschützter Arten haben ein Zuchtbuch zu führen, in welchem der Bestand und die Zu- und Abgänge an Tieren unter Angabe
§ 11
Schutz des Lebensraumes
(1) Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten,
(2) Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodaß diese nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Die Wiederansiedlung ehemals heimischer Arten ist nur gestattet, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensraumbedingungen anderer Arten zu erwarten ist.
§ 12
Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Abschnittes können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, aus den nachstehenden Gründen mit Verordnung oder Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ausnahmen zugelassen werden:
(2) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(4) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.
Höhlenführer
§ 13
Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung
(1) Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
(2) Die Verläßlichkeit mangelt Personen, die
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 14) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 14 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
(4) Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 14
Höhlenführerprüfung
(1) Die Höhlenführerprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Diese besteht aus je einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde, der praktischen Höhlenkunde und des Naturschutzrechts. Die Landesregierung kann auch eine in einem anderen Bundesland eingerichtete Prüfungskommission mit der Abnahme der Höhlenführerprüfung betrauen.
(2) Zur Höhlenführerprüfung ist zugelassen, wer sich mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde betätigt hat und der Prüfungskommission eine schriftliche Darstellung dieser Tätigkeit vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Höhlenführerprüfung auszustellen.
Naturschutzanwalt
§ 15
Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung
Folgende Vereinigungen, die für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen, sind zur Bestellung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zugelassen:
§ 16
Entschädigung
(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 1,155.000 S jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahr 1998 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der vom Amt der Landesregierung herausgegebene Lebenshaltungskostenindex vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.
(2) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.
(3) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 außerordentliche Ansprüche, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gesetzlich zwingend vorgesehen sind (z.B. Abfertigung), abzugelten.
(4) Dem Naturschutzanwalt ist der notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroräumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.
(5) Die Kosten gemäß Abs. 1 bis 4 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen.
Naturwächter
§ 17
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet zur Bestellung als Naturwächter ist, wer über die für die Besorgung der Aufgaben eines Naturwächters erforderlichen naturwissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch Ablegung der Naturwächterprüfung (§ 18) nachzuweisen, im Falle der Verlängerung der Bestellung durch den Nachweis des Besuchs von mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen in den vorangegangenen fünf Jahren.
§ 18
Naturwächterprüfung
(1) Die Naturwächterprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Naturschutzbeauftragter einer Bezirkshauptmannschaft und ein von der Landesleitung namhaft gemachtes Mitglied der Vorarlberger Naturwacht als Beisitzer an.
(2) Zur Naturwächterprüfung ist zugelassen, wer erfahrene Naturwächter auf mindestens fünf Dienstgängen begleitet hat und der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht hierüber vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Naturwächterprüfung auszustellen.
§ 19
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
Schlußbestimmungen
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Der Gänsesäger, der Graureiher, der Haubentaucher und der Kormoran sind abweichend vom § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung nicht geschützt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Züchter gemäß § 10 Abs. 1 haben innerhalb eines Monats ihre Tätigkeit der Behörde mitzuteilen und ein Zuchtbuch über den vorhandenen Tierbestand anzulegen.
§ 21
Außerkrafttreten
(1) Der § 16 tritt am 30. April 2001 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 79/409/EG in der geltenden Fassung über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten sowie der Richtlinie des Rates 92/43/EG in der geltenden Fassung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.