Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Seite 31 des Landesgesetzblattes 1998 (3. Stück) wurde als Berichtigungsdruck herausgegeben. Die Berichtigung betrifft die Numerierung in der Kopfzeile und im Titel.