LGBL_VO_19980203_18•Gemeindeverband „Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“
LGBL_VO_19980203_18Gemeindeverband „Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“Gazette03.02.1998
Verordnungder Landesregierung über die Bildungdes Gemeindeverbandes
„Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinde Innerbraz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bludenz, Dalaas, Innerbraz und Klösterle bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Klostertal.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“ und hat seinen Sitz in Innerbraz.
§ 2
Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Innerbraz steht im Eigentum der Gemeinde Innerbraz.
(2) Die Gemeinde Innerbraz stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen.
§ 3
Investitions- und Instandsetzungsaufwand
(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und - einrichtung.
(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.
(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Klostertal ist von der Gemeinde Innerbraz zu tragen.
(4) Der zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muß so gestaltet sein, daß der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Innerbraz unverzüglich durchgeführt werden.
§ 4
Betriebsaufwand
(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Innerbraz zu leistende Mietentgelt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Klostertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
Stadt Bludenz 24,79 v.H.
Gemeinde Dalaas 51,07 v.H.
Gemeinde Klösterle 24,14 v.H.
§ 5
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören je zwei Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglieder an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Bludenz 19 Stimmen
Dalaas 39 Stimmen
Innerbraz 23 Stimmen
Klösterle 19 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluß über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefaßt werden.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres.
§ 7
Obmann
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
§ 8
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuß noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre bestellt.
§ 9
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 10
Auflösung
Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluß des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.
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