Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Aufhebungvon Bestimmungen desAbgabenverfahrensgesetzesdurch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1997, G 438/97-6, den § 82 Abs. 2 und 3 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 3/ 1992, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.