Selbständiger Antrag 65/1997
Gesetzüber eine Änderungdes Pflanzenschutzmittelgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 25/ 1991, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 4 hat der Abs. 6 zu lauten:
„(6) Die Landesregierung hat im Einzelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikationen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten erworben worden sind, als geeigneten Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3 anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleichwertiger Befähigungsnachweis oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation vorgelegt wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf die für sachkundige Personen erforderliche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.“