LGBL_VO_19980217_25•Landesbedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19980217_25Landesbedienstetengesetz, ÄnderungGazette17.02.1998
Regierungsvorlage 76/1997
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997 und Nr. 5/1998, wird wie folgt geändert:
„§ 17
Dienstbeurteilung
§ 18
Dienstbeurteilungskommission
(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem mit
Personalangelegenheiten befaßten Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem Landesbeamten des Rechtskundigen Dienstes und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten oder Landesangestellten.
(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von
der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.
(4) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.“
„§ 32a
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 32b
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechsStunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde
einzuräumen. Wenn es im Interesse des Landesbeamten derDienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, könnenanstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von jeeiner Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.
§ 32c
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbeamteneine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 32d
Wochenruhezeit
(1) Dem Landesbeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche
Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche
unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 32e
Nachtarbeit
(1) Die Arbeitszeit des Landesbeamten, der regelmäßig in der
Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24- Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit
besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren
eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 32f
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 32a bis 32e sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten,
die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wieetwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes oder ähnlichenDiensten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheitendieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingendentgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, daßunter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendendenBestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 32a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Landesbeamte
in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muß, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 32a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.
(3) Die §§ 32a bis 32e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten des Landes soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.“
„§ 32g
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung)
§ 32h
Vorzeitige Beendigungder Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landesbeamten eine
Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitigeBeendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32g verfügen, wenn
„§ 45g
Teilzeitbeschäftigung anstelle desKarenzurlaubes
„Karenzurlaubsgeld beiTeilzeitbeschäftigung anstelle desKarenzurlaubes“
„§ 119a
Schadenersatz bei Benachteiligungaufgrund des Geschlechtes
„§ 32a – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 32b – Ruhepausen –
§ 32c – Tägliche Ruhezeiten –
§ 32d – Wochenruhezeit –
§ 32e – Nachtarbeit –
§ 32f – Ausnahmebestimmungen –“
„IV. Hauptstück
Verwaltungspraktikanten
§ 139a
Verwaltungspraktikum
(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine
abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit
geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach
diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate
dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.
(4) Zuständige Behörde sind die unter sinngemäßer Anwendung
des § 4 Abs. 1 und 3 zuständigen Organe.
§ 139b
Rechte des Verwaltungspraktikanten
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des
Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.
(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 44 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner
Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.
(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der
sie unter sinngemäßer Anwendung des § 47 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Gehaltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.
§ 139c
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. Hauptstückes
Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II.
Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:
§ 4 – Dienstbehörde –
§ 28 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 29 – Weisungsgebundenheit –
§ 30 – Amtsverschwiegenheit –
§ 32 – Arbeitszeit –
§ 32a – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 32b – Ruhepausen –
§ 32c – Tägliche Ruhezeiten –
§ 32d – Wochenruhezeit –
§ 32e – Nachtarbeit –
§ 32f – Ausnahmebestimmungen –
§ 33 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 38 – Persönliches Verhalten –
§ 45 – Sonderurlaub –
§ 47 – Dienstfreistellung von Landesbeamtinnen –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 69 Abs. 1 lit. i – Fahrtkostenvergütung –
§ 139d
Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19980217_25",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19980217_25",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}