LGBL_VO_19980331_33•Monatsbezüge der Bürgermeister
LGBL_VO_19980331_33Monatsbezüge der BürgermeisterGazette31.03.1998
Verordnungder Landesregierung über die Monatsbezügeder Bürgermeister
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
§ 1
Mindest- und Höchstbeträge
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden
a) bis 500 Einwohner 19.400 S
b) von 501 bis 1.000 Einwohner 21.200 S
c) von 1.001 bis 1.500 Einwohner 23.100 S
d) von 1.501 bis 2.000 Einwohner 25.300 S
e) von 2.001 bis 3.000 Einwohner 26.900 S
f) von 3.001 bis 5.000 Einwohner 28.700 S
g) von 5.001 bis 7.000 Einwohner 34.800 S
h) von 7.001 bis 10.000 Einwohner 39.400 S
i) von 10.001 bis 15.000 Einwohner 44.200 S
j) über 15.000 Einwohner 51.500 S
nicht unterschreiten.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3
und 4 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden
a) bis 2.000 Einwohner 60.000 S
b) von 2.001 bis 5.000 Einwohner 85.000 S
c) von 5.001 bis 10.000 Einwohner 115.000 S
d) von 10.001 bis 20.000 Einwohner 140.000 S
e) über 20.000 Einwohner 160.000 S
nicht überschreiten.
(3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge
nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b.
(4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c.
(5) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober).
§ 2
Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge
Die Mindest- und Höchstbeträge ändern sich jährlich nach dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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