LGBL_VO_19980514_40•Ausmaß der besonderen Verwaltungsangaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktgesetz sowie für Sonderverfahren nach dem Baugesetz
LGBL_VO_19980514_40Ausmaß der besonderen Verwaltungsangaben für Akkreditierungen und Zulassungen nach dem Bauproduktgesetz sowie für Sonderverfahren nach dem BaugesetzGazette14.05.1998
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der besonderenVerwaltungsabgaben für Akkreditierungen undZulassungen nach dem Bauproduktegesetz sowiefür Sonderverfahren nach dem Baugesetz
Auf Grund des § 25 des Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 33/1994, und des § 21b Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1994, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Für die nach den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 33/1994, durchzuführenden Akkreditierungen und Zulassungen sowie für Sonderverfahren nach § 21b Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1994, sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
§ 2
Ausmaß
(1) Die besondere Verwaltungsabgabe besteht aus einer festen Grundgebühr (Abs. 2) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalierten Stundensatz (Abs. 3).
(2) Die Grundgebühr beträgt
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 1.260 S je tatsächlich aufgewendeter Stunde durch einen Referenten des Österreichischen Instituts für Bautechnik.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Gebührensätze enthalten nicht eine allenfalls abzuführende Umsatzsteuer.
(5) Die mit der Durchführung eines Verfahrens verbundenen Barauslagen (z.B. für die Beiziehung von Sachverständigen, die nicht dem Österreichischen Institut für Bautechnik angehören) sind gesondert zu ersetzen.
§ 3
Festsetzung, Fälligkeit
(1) Die Festsetzung der besonderen Verwaltungsabgabe hat durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erfolgen und fließt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der besonderen Verwaltungsabgabe tritt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem das betreffende Verfahren abgeschlossen wird.
(3) Wenn dies aufgrund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, können dem Antragsteller entsprechende Vorschüsse auf die besondere Verwaltungsabgabe auferlegt werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
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