Verordnungdes Landeshauptmannes über dieGewerbeausübung in Gastgärten
Auf Grund des § 148 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird verordnet:
Gastgärten, die in den in den Lageplänen vom April, Mai und Juni 1998*) eingezeichneten Gebieten der Landeshauptstadt Bregenz sowie der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems gelegen sind, dürfen in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September 1998 jedenfalls von 8 bis 24 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 erfüllen.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, im Amt der Landeshauptstadt Bregenz sowie in den Ämtern der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.