LGBL_VO_19980721_53•Bekämpfung des Kartoffelkrebses
LGBL_VO_19980721_53Bekämpfung des KartoffelkrebsesGazette21.07.1998
Verordnungder Landesregierung betreffenddie Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum [Schilb.] Perc.) gebotenen Maßnahmen.
§ 2
Anzeigepflicht
Wer immer an irgend einem Ort des Landes den Erreger des Kartoffelkrebses feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein des Schadorganismus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.
§ 3
Befallsgebiet und Sicherheitszone
(1) Wird das Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses festgestellt, hat die Bezirkshauptmannschaft die befallene Fläche abzugrenzen (Befallsgebiet) sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich als Sicherheitszone festzulegen.
(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Erklärung zum Befallsgebiet und zur Sicherheitszone erst dann aufzuheben, wenn im Zuge einer Untersuchung auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. nicht mehr festgestellt werden kann.
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
(2) In einem Befallsgebiet darf
(3) In der Sicherheitszone dürfen
(4) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen oder mehrere Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses als resistent, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, daß nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen auftreten.
(5) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
§ 5
Züchtungs-, Haltungs- undManipulationsverbot
(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
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