LGBL_VO_19980723_56•Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
LGBL_VO_19980723_56Inverkehrbringen von KleinfeuerungenGazette23.07.1998
Verordnungder Landesregierung über das Inverkehrbringenvon Kleinfeuerungen
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringenvon Kleinfeuerungen
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4
Nachweis der Einhaltung derEmissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 7) und Wirkungsgrade (§ 8) gemäß § 3 Abs. 1 lit. a ist, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Als solche gelten staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung die Voraussetzungen erfüllt, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommes über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Voraussetzungen erfüllen.
§ 5
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat:
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
§ 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist an gut einsehbarer Stelle am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
§ 7
Zulässige Emissionsgrenzwerte
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (§ 9) nicht überschritten werden:
§ 8
Erforderliche Wirkungsgrade
Kleinfeuerungen müssen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen:
Raumheizgeräte 78 %,
Herde für fossile Brennstoffe 73 %,
Herde für biogene Brennstoffe 70 %;
Raumheizgeräte von 4 bis 10 kW 81 %,
Raumheizgeräte über 10 kW 84 %,
Herde 73 %;
b) Warmwasserbereiter für
feste Brennstoffe 75 %;
c) Zentralheizgeräte:
händisch beschickt von
4 bis 10 kW 73 %,
von 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn5)) %,
über 200 kW 83 %,
automatisch beschickt bis 10 kW 76 %,
von 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %,
über 200 kW 86 %;
§ 9
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige Regelungen einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß § 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 ist der Nachweis bei kleinster Teillast bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 Prozent der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 Prozent der Nennleistung zu erbringen. Weiters gilt
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
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