LGBL_VO_19981215_76•Sozialhilfeverordnung
LGBL_VO_19981215_76SozialhilfeverordnungGazette15.12.1998
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}Verordnungder Landesregierung über Arten,Form und Außmaß der Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung – SHV)
Auf Grund der §§ 5 bis 8, 15 Abs. 1 und 35 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, wird verordnet:
Arten der Sozialhilfe
§ 1
Ausreichender Lebensunterhalt
Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt umfasst insbesondere Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
§ 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst insbesondere
§ 3
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In- und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
§ 4
Form der Hilfe
(1) Die Hilfe in Form der Anstaltsunterbringung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes die Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einer Anstalt erforderlich ist.
(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, wenn nicht eine in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Unterstützung geboten ist.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
§ 5
Bemessung desausreichenden Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung
für Alleinstehende mit oder
ohne Haushalt 5770 S
für Haushaltsvorstände 4850 S
für Haushaltsangehörige, für die
Anspruch auf gesetzliche
Familienbeihilfe besteht 1730 S
für sonstige Haushaltsangehörige 3090 S
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 dürfen in der Regel 85 v.H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das der Hilfsbedürftige durch Arbeit in seinem Beruf durchschnittlich verdient hat oder verdienen könnte.
(3) Bei Hilfsbedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Sozialhilfegesetzes sind den Leistungen nach Abs. 1 lit. a um 25 v. H. verminderte Richtsätze zugrunde zu legen.
(4) Wenn die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in einer Anstalt oder in einem Heim geleistet wird, ist Hilfsbedürftigen über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des für Pflegebedürftige vorgesehenen Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren. Das Taschengeld gebührt in den Monaten April und September im doppelten Ausmaß.
§ 6
Krankenhilfe, Wochengeld
(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird. Wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Sozialhilfe in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch nehmen will, ist dem Hilfsbedürftigen jener Betrag zu vergüten, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.
(2) Wochengeld (§ 2 lit. d Z. 2) ist im Ausmaß von 100 v.H. des Richtsatzes für Haushaltsvorstände nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Dauer von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, solange sich die Hilfsbedürftige in einer Anstalt oder in einem Heim befindet.
§ 7
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes sind, abgesehen von den in sozialhilferechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften, außer Ansatz zu lassen:
(2) Bei der Gewährung der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen sind überdies folgende Beträge außer Ansatz zu lassen:
(3) Desgleichen sind vom Vermögen außer Ansatz zu lassen:
(4) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 2 lit. a) sind an Stelle der in den Abs. 2 lit. a und 3 lit. c angeführten Werte außer Ansatz zu lassen:
§ 8
Gemeinde Mittelberg
Für den Bereich der Gemeinde Mittelberg sind Geldleistungen in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und auszuzahlen. Dabei wird der Kurs zur Umrechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Schillingbeträge in DM mit 6,40 S je 1 DM festgesetzt.
Schlussbestimmungen
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 74/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1992, Nr. 45/1993, Nr. 74/1993, Nr. 78/1994, Nr. 54/1995, Nr. 68/ 1996 und Nr. 88/1997, außer Kraft.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 lit. f ist bei der Gewährung von Sozialhilfe zur Deckung des Pflegeaufwandes in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.