LGBL_VO_19990225_10•Gesetz über den Landes-Rechnungshof
LGBL_VO_19990225_10Gesetz über den Landes-RechnungshofGazette25.02.1999
Selbständiger Antrag 69/1998
Gesetzüber den Landes-Rechnungshof
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zur Unterstützung des Landtages bei der Gebarungskontrolle wird der Landes-Rechnungshof eingerichtet.
§ 2
Befugnisse des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit
(2) Die der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof unterliegenden Rechtsträger haben einem Verlangen des Landes-Rechnungshofes nach Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich zu entsprechen.
§ 3
Grundsätze für die Tätigkeit
(1) Dem Landes-Rechnungshof steht bei seiner Tätigkeit keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der geprüften Stellen zu. Der Landes-Rechnungshof darf keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat der geprüften Stelle in einer abschließenden Besprechung Gelegenheit zu geben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen.
(3) Der Landes-Rechnungshof soll seine Prüfungstätigkeit möglichst mit der des Rechnungshofes abstimmen und auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen Bedacht nehmen.
§ 4
Sachverständige
(1) Der Landes-Rechnungshof darf zur Durchführung von Prüfungen externe Fachleute als Sachverständige beiziehen.
(2) Sachverständige dürfen Aufträge nach Abs. 1 nur übernehmen, wenn keine Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991). Die Sachverständigen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, außer sie wurden vom Landtagspräsidenten auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(3) Ein Sachverständiger, der trotz Befangenheit einen Auftrag des Landes-Rechnungshofes übernimmt oder der seine Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
§ 5
Berichte
(1) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen im abgelaufenen Jahr vorzulegen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag unverzüglich einen Bericht über das Ergebnis jeder Prüfung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 der Landesverfassung vorzulegen.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte an den Landtag dem Präsidenten zu übergeben und gleichzeitig der Landesregierung zu übersenden. Dieser steht es frei, dem Landtag innerhalb von sechs Wochen eine Äußerung zum Bericht vorzulegen.
(4) Der Landes-Rechnungshof kann in seinen Berichten auch Vorschläge machen, wie Mängel beseitigt, wie Ausgaben vermieden oder gesenkt oder Einnahmen geschaffen oder erhöht werden können.
(5) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge nach Abs. 4, so hat die Landesregierung dem Landtag längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen sie getroffen hat. Gegebenenfalls hat sie zu begründen, warum sie den Beanstandungen und Vorschlägen nicht entsprochen hat.
§ 6
Zusammensetzung und Ausstattung desLandes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den dem Landes-Rechnungshof zugewiesenen Landesbediensteten.
(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Dienstpostenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landes-Rechnungshof zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Landtagspräsident gibt der Landesregierung jeweils bis zum 1. Juni bekannt, welche Sach- und Geldmittel und welche Dienstposten der Landes-Rechnungshof im folgenden Jahr benötigt. Er hat den Direktor des Landes-Rechnungshofes anzuhören und dessen Stellungnahme der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Öffentliche Ausschreibung des Amtes desDirektors, Anhörung der Bewerber
Der Wahl des Direktors des Landes-Rechnungshofes hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Wahl im Kontrollausschuss des Landtages eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber durchzuführen.
§ 8
Direktor
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Soweit nicht Prüfungen nach Art. 67 Abs. 3 und 4 der Landesverfassung verlangt wurden,
bestimmt der Direktor des Landes-Rechnungshofes, welche Prüfungen durchzuführen sind, und legt die Art und den Umfang der Prüfung im Einzelfall fest.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Vorgesetzte der beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Er hat den Dienstbetrieb des Landes-Rechnungshofes zu leiten und für die rechtzeitige und sachgerechte Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes zu sorgen. Er hat die Aufgaben, soweit er sie sich nicht selbst vorbehält, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen.
(4) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9
Bezüge des Direktors
(1) Der Monatsbezug des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt 8000 Euro.
(2) Für den Direktor des Landes-Rechnungshofes gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung.
§ 10
Vertretung des Direktors
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat einen Bediensteten des Landes-Rechnungshofes zu seinem Stellvertreter zu bestimmen und dies dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird, wenn sowohl er als auch sein Stellvertreter verhindert sind, vom jeweils ranghöchsten der nicht verhinderten Bediensteten vertreten.
§ 11
Bedienstete
(1) Dem Landes-Rechnungshof werden entsprechend dem Dienstpostenplan Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstposten sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen
(2) Die Landesregierung hat vor der Zuweisung eines Bediensteten zum Landes-Rechnungshof, der Zuweisung eines beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle und dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dessen Direktor zu hören. Dieser erstattet seine Stellungnahme im Wege des Landtagspräsidenten.
(3) Die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dürfen gegenüber anderen Landesbediensteten in vergleichbarer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
§ 12
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 13
Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 4 Abs. 3 anstelle des Betrages von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und im § 9 Abs. 1 anstelle
des Betrages von 8000 Euro der Betrag von 110.124 S.
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