Verordnung der Landesregierung über dieZulässigkeitserklärung der Widmung einer besonderenFläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 und 1a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1998, wird verordnet:
Auf der Liegenschaft GST-NR 1808/3, KG Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 4.500 m² für den Verkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt:
Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß kei-ne geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoß-fläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.