LGBL_VO_19990408_14•Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz
LGBL_VO_19990408_14Landes- und Gemeindebediensteten-SchutzgesetzGazette08.04.1999
Regierungsvorlage 72/1998
Gesetz über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten (Landes- undGemeindebediensteten-Schutzgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Allgemeine Pflichten, Gefahrenbeurteilung
§ 3
Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten zu treffen, die nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Verhütung berufsbedingter Gefahren, die Erste-Hilfe-Leistung, die Brandbekämpfung, die Evakuierung der Bediensteten, sowie die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus sind, abhängig von Art und Ausmaß der Gefahren, die für eine Überwachung der Gesundheit der Bediensteten notwendigen präventivmedizinischen Vorkehrungen zu ergreifen.
(3) Der Dienstgeber hat, wenn Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.
(4) Die Bediensteten sind in allen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffenden Fragen anzuhören. Die Bediensteten sind über die der Sicherheit und Gesundheit drohenden Gefahren und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und zu unterweisen. Der Dienstgeber muss die gesundheitliche Eignung und die Sicherheit der Bediensteten beachten, wenn er ihnen Aufgaben überträgt. Es ist dafür zu sorgen, dass nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben.
(5) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, Katastrophenfällen oder bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ist dabei zu beachten.
(6) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
§ 4
Gefahrenbeurteilung
(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere
(2) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Der Dienstgeber kann bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren eine zusammengefasste Dokumentation erstellen. Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben.
(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu gewähren. Er hat ihnen Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Arbeitsstoffe und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Pflichten der Bediensteten
(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, nach
den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die jener Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.
(2) Die Bediensteten haben die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Sie dürfen Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber und den Präventivfachkräften darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Die Bediensteten haben jeden Arbeitsunfall und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.
§ 6
Verordnung über die nähere Durchführung derallgemeinen Schutzvorschriften
Die Landesregierung hat zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5, soweit dies auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
Besondere Schutzvorschriften
§ 7
Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen,Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bieten.
(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2, soweit dies auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
§ 8
Koordination
Werden neben eigenen Bediensteten auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte, auf
einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- oder Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere ihre Tätigkeit zur Gefahrenverhütung zu koordinieren, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist. Die Bediensteten, die Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer sind nach Art und Ausmaß der Gefahren zu informieren.
§ 9
Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsmitteln undgefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie Art und Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dabei auch den Stand der Technik zu beachten.
(2) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Der Dienstgeber muss bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen.
§ 10
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe sowie gefährliche biologische und chemische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
§ 11
Verordnung über die nähere Ausführung besondererSchutzvorschriften
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 9 und 10, soweit dies auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
§ 12
Maßnahmen zur Lärmfeststellung und –bekämpfung
(1) Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Lärmeinwirkung möglichst verringert wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
§ 13
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sein oder müssen diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
§ 14
Bildschirmarbeitsplätze
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Blendungen vermieden werden.
(4) Die Bediensteten haben periodisch und bei auftretenden Beschwerden das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und auf spezielle Sehhilfen, falls normale nicht verwendet werden können.
§ 15
Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Den Bediensteten ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, über die persönliche Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und die Bediensteten darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Falls erforderlich ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
§ 16
Handhabung von Lasten
(1) Der Dienstgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder Behelfe einsetzen, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Wenn die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar ist, hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung erfolgen kann.
§ 17
Schutz von jugendlichen Bediensteten
(1) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.
(3) Der Dienstgeber muss die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen auf Grund einer Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Gefahren (§ 4) treffen.
§ 18
Verordnung über Schutzmaßnahmen bei bestimmtenArbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 12 bis 17, soweit dies auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
Nähere Ausführung bestimmter Richtlinien
§ 19
Verordnung
(1) Soweit dies zur Durchführung der in Abs. 2 angeführten Richtlinien sowie weiterer Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Teile erweitern und in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die erforderlichen näheren Vorschriften erlassen.
(2) Auf folgende Richtlinien ist Bedacht zu nehmen:
Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte,Sicherheitsvertrauenspersonen und Behörden
§ 20
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
(2) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind bei den Dienststellen des Landes vom zuständigen Amtsarzt, bei den Dienststellen der übrigen Gemeinden von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt vorzunehmen. Mit den Kosten der Eignungs- und Folgeuntersuchung sowie von sonstigen besonderen Untersuchungen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
§ 21
Präventivfachkräfte
(1) Der Dienstgeber hat in den Dienststellen eine ausreichende Zahl von Präventivfachkräften
zu benennen.
(2) Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber auch externen Fachleuten die Aufgaben einer Präventivfachkraft übertragen.
(3) Den Präventivfachkräften sind das für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geboten, soweit diese das erforderliche Hilfspersonal und die erforderliche Ausstattung selbst beistellen.
(4) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen Bediensteten über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus im Rahmen ihrer Arbeitszeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5) Die Größe der Dienststelle sowie das Ausmaß der Gefahren, denen die Bediensteten ausgesetzt sind, sind zu berücksichtigen.
§ 22
Aufgaben und Befähigung
(1) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Organe der Bediensteten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
(2) Die benannten Bediensteten müssen entsprechend befähigt sein, um Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen zu können.
§ 23
Aufzeichnungen, Meldung von Missständen
(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände den für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie der Personalvertretung mitzuteilen.
(3) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
§ 24
Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der zuständigen Personalvertretung oder, wo eine solche nicht besteht, der Bediensteten eine ausreichende Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu benennen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit zu vertreten.
(2) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen kann in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten entfallen. Wenn auf die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson verzichtet wird, stehen die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Rechte
der Sicherheitsvertrauenspersonen jedem einzelnen Bediensteten zu.
(3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation sowie zu sonstigen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten oder um Abhilfe derartiger Gefahren ersuchen.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen.
§ 25
Verordnung über Gesundheitsüberwachung,Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
Die Landesregierung hat zur Durchführung dieses Abschnittes, soweit dies auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
§ 26
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Vertretungdes Landes als Dienstgeber
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Das Land als Dienstgeber wird bei der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben durch die damit beauftragten Organe vertreten.
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