LGBL_VO_19990624_30•Gemeindewahlgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19990624_30Gemeindewahlgesetz, NeukundmachungGazette24.06.1999
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Gemeindewahlgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Gemeindewahlgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 31/1979, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner
Gesetzüber das Verfahren bei Wahlen in dieGemeindevertretung und des Bürgermeisters
(Gemeindewahlgesetz – GWG.)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wahlen in die Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Als Verhältniswahl gilt dann, wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, auch die Wahl jener Personen, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
§ 2
Wahl des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
§ 3
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 5
Wahlkarten
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 spätestens am dritten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Gemeindewahlleiters die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
Wahlbehörden
§ 6
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige, Sprengel, Gemeinde und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger ist oder als ausländischer Unionsbürger die Aufnahme in die Wählerkartei beantragt hat, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8
Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,
§ 9
Wählbarkeit
(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.
(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis
§ 10
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag, den Tag der Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters sowie einen Hinweis auf die Wahlpflicht zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.
(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden, in denen die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 11
Bekanntmachung für Unionsbürger
Der Bürgermeister hat die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 4 Wählerkarteigesetz vier Jahre und sieben Monate nach der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahl bis zum Stichtag der folgenden Wahl zur Unterrichtung für die ausländischen Unionsbürger an der Amtstafel anzuschlagen. Die Bestimmungen sind unverzüglich anzuschlagen, wenn feststeht, dass vorzeitige Neuwahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, eine unmittelbare Nachwahl des Bürgermeisters durch die Wahlberechtigten der Gemeinde oder Wiederholungswahlen auszuschreiben sind.
§ 12
Wählerverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem im Anhang folgenden Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§ 10 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragenen Bürger der Gemeinde und ausländischen Unionsbürger einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch an Sonn und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(5) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs. 4 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, dass er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
(7) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Einspruchs oder Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
§ 13
Abschluss des Wählerverzeichnisses
Nach Beendigung des Einspruchs und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
§ 14
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 15
Zustellung der Wahlunterlagen
(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein amtlicher Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
(2) Der Wahlausweis muss den Familien und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten.
Wahlwerbung
§ 16
Anmeldung der Wahlwerbung undWahlvorschläge für die Wahlen indie Gemeindevertretung
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
(3) Der Wahlvorschlag muss von 1 v.H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(4) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
(5) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die fehlenden Unterschriften binnen 48 Stunden beizubringen. Wenn die fehlenden Unterschriften innerhalb dieser Frist beigebracht werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
§ 17
Unterscheidende Parteibezeichnung
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
§ 18
Prüfung der Wahlvorschlägefür die Wahlen in die Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekannt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
§ 19
Ergänzungsvorschläge für die Wahlen indie Gemeindevertretung
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 4 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens am 25. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Der § 18 ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag mit dem Namen eines Wahlwerbers, der bereits auf dem Wahlvorschlag einer anderen Partei enthalten ist, gilt als nicht eingebracht.
§ 20
Abschluss der Wahlvorschläge für dieWahlen in die Gemeindevertretung
(1) Drei Wochen vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, weniger einen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Abs. 2. Die Veröffentlichung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel. Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
(2) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht.
§ 21
Wahlvorschläge für die Wahldes Bürgermeisters
(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.
(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.
(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.
(6) Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.
§ 22
Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahldes Bürgermeisters
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.
(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht oder dem § 21 Abs. 2 in einer anderen als der im Abs. 2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
§ 23
Ergänzungsvorschläge für die Wahldes Bürgermeisters
(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie den nach § 19 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber vorschlägt, wenn
(2) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 26. Tages vor dem Wahltag, so finden die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der betreffenden Gemeinde nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Tag für die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und den Tag der Stichwahl in der betreffenden Gemeinde neu festzusetzen und diese Verordnung durch die Gemeindewahlbehörde unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Beide Tage dürfen nicht mehr als vier Wochen nach dem gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzten Wahltag bzw. Tag der Stichwahl liegen.
(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, Ergänzungsvorschläge nach § 19 und nach Abs. 1 bis spätestens am 13. Tag vor dem neuen Wahltag einbringen. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 sowie 22 gelten sinngemäß. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 1, 25 Abs. 3, 29 Abs. 1, 56 und 69 nach dem neuen Wahltag.
§ 24
Abschluss der Wahlvorschläge fürdie Wahl des Bürgermeisters
(1) Drei Wochen vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Fall des § 23 Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.
(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.
(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.
Abstimmungsverfahren
§ 25
Festsetzung der Wahllokale undder Wahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Krankenanstalten ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekanntzumachen.
(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlsprengels bekanntgemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 26
Ausstattung der Wahllokale
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 27
Verbotsbereich
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
§ 28
Wahlzelle
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.
(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.
§ 29
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekanntzugeben.
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 30
Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 31
Beginn der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.
§ 32
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5) und seinen Wahlausweis (§ 15) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.
(5) Wenn für Krankenanstalten besondere Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels und dessen Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.
§ 33
Beurkundungen bei der Stimmabgabe
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem im Anhang folgenden Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.
(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen.
Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
§ 34
Stimmabgabe durch Blinde,schwer Sehbehinderte und Bresthafte
Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
§ 35
Entscheidung über die Zulassungzur Stimmabgabe
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.
§ 36
Zeitpunkt der Entscheidung über dieZulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
§ 37
Stimmabgabe durch Gehunfähige
(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 4 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekanntzugeben, die von ihr aufzusuchen sind.
(3) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
§ 38
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 39
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Wahlen ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Parteien und der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.
(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
(3) Der Stimmzettel für die gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist nach den im Anhang dargestellten Mustern herzustellen und besteht aus zwei selbständigen Teilen. Der für die Wahl des Bürgermeisters bestimmte Teil und der für Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmte Teil ist jeweils als „Amtlicher Stimmzettel“ zu bezeichnen. In dem für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil ist der Wahlwerber jeweils über dem Wahlvorschlag seiner Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien und Vornamen, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 1) anzugeben.
(4) Wenn in einer Gemeinde aufgrund von Wahlvorschlägen nur Wahlen in die Gemeindevertretung stattfinden, ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem im Anhang dargestellten Muster zu verwenden. Der Abs. 3 gilt, soweit er nicht die Wahl des Bürgermeisters betrifft, sinngemäß.
(5) Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.
(6) Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach § 15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 v.H. der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.
(7) Mit Ausnahme des im Abs. 6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.
(8) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.
§ 40
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf
nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.
(2) Der Wähler hat auf dem für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil des Stimmzettels jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.
(3) Auf dem für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil des Stimmzettels oder auf dem Stimmzettel nach § 39 Abs. 4 hat der Wähler jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt,
(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber.
§ 41
Beurteilung der Gültigkeitvon Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
(3) Stimmzettel sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
(4) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
(5) Stimmzettel sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
(6) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel.
(7) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme.
(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters, der Nennung eines freien Wahlwerbers oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
§ 42
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.
(4) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges zunächst die Gültigkeit der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmen zu überprüfen. Sie hat den für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil der diesbezüglich ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(5) Nach Abschluss des im Abs. 3 und gegebenenfalls des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Gültigkeit der für die Wahlen in die Gemeindevertretung abgegebenen Stimmen zu überprüfen. Sie hat den für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil der diesbezüglich ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
(7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
(8) Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, gilt nur derjenige als beigefügt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an die anderen freien Wahlwerber gilt als nicht erfolgt.
§ 43
Niederschrift und Wahlaktder Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(3) Die hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel (Abs. 2 lit. g Z. 2 und 4) sind nach Parteien zu ordnen. Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
§ 44
Besondere Maßnahmen beiaußergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 45
Überprüfung der Wahlergebnisseder Wahlsprengel, Feststellungdes Wahlergebnisses der Gemeinde
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Sodann hat sie zu ermitteln:
§ 46
Verteilung der Gemeindevertretungsmandateauf die Parteien
(1) Die Gemeindevertretungsmandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.
(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungsmandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 47
Verteilung der Gemeindevertretungsmandateauf die Wahlwerber
(1) Die auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
(2) Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.
(3) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen
(4) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.
(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind von der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Ein freier Wahlwerber gilt nur dann als Ersatzmitglied, wenn die Zahl der von ihm erreichten Wahlpunkte mindestens so groß ist, wie die für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein, als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 16 Abs. 3 lit. b) abzüglich der Zahl der gemäß § 46 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
(7) Wenn bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 freie Wahlwerber als Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, hat die Gemeindewahlbehörde auf kürzestem Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 wählbar sind. Sie hat nach Möglichkeit unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates oder auf die Aufnahme in die Liste der Ersatzmitglieder verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder die eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.
§ 48
Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,
(2) Hat keiner der Wahlwerber, dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so ist nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen.
(3) Wurde nur über einen einzigen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters abgestimmt, hat ihn die Gemeindewahlbehörde als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, wenn seine Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lauten.
(4) Wenn nach den Abs. 1 bis 3 kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird und nicht nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen ist, ist der Bürgermeister nach § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.
§ 49
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde,Kundmachung der Wahlergebnisse
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.
§ 50
Einsprüche gegen die Ermittlungder Wahlergebnisse
(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 49 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung veröffentlicht wurde (§ 20 Abs. 1), gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht wurde (§ 24 Abs. 2), gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Wahl des Bürgermeisters durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtigzustellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Zweiter Wahlgang für die Wahl desBürgermeisters (Stichwahl)
§ 51
Stichwahl
(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) hat stattzufinden, wenn
(2) Die Stichwahl findet zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters statt, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Wahlen in die Gemeindevertretung für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.
§ 52
Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrundezulegen.
§ 53
Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl
Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem im Anhang dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.
§ 54
Entfall der Stichwahl
(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn
(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, c und d ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.
§ 55
Ergänzungsvorschläge für die Stichwahl
(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung unterschrieben sein.
(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am neunten Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.
(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 56
Kundmachung der Stichwahl
Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahl gekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die den Wahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, dass bei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
§ 57
Ergebnis der Stichwahl
Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Partei bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.
§ 58
Sinngemäße Anwendung andererBestimmungen
Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten jedoch nicht zuzustellen.
Wahlverfahren für die Wahlen in dieGemeindevertretung in Ermangelungvon Wahlvorschlägen
§ 59
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrenohne Wahlvorschläge
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.
§ 60
Amtlicher Stimmzettelohne Wahlvorschläge
(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.
(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken. Der Stimmzettel hat eine fortlaufend nummerierte Liste zu enthalten, in die der Familien und Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der nummerierten leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.
§ 61
Ausfüllen von Stimmzetteln,Beurteilung ihrer Gültigkeit
(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.
(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.
(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.
§ 62
Stimmenzählung, Eintragung indie Stimmliste
(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens doppelt so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel in die Stimmliste derart einzutragen, dass bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.
(2) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 39 Abs. 5) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 61 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.
(3) Ist auf einem Stimmzettel der Name derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die übrigen gelten als nicht beigesetzt.
(4) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und nicht wählbare Personen zu streichen.
(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 43 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten in eine Gemeindestimmliste zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.
§ 63
Verteilung der Mandate
(1) Von den in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.
(2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.
(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.
§ 64
Einsprüche von Wahlberechtigten,Wahlanfechtung vor demVerfassungsgerichtshof
(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
(2) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.
§ 65
Sinngemäße Anwendung andererBestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Wahlpflicht
§ 66
Inhalt der Wahlpflicht
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).
§ 67
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
§ 68
Feststellung von Verletzungender Wahlpflicht
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 67 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.
§ 69
Kundmachung der Bestimmungenüber die Wahlpflicht
Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 66 und 67 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Besetzung erledigter Stellen in derGemeindevertretung, vorzeitige Neuwahlen,Wiederholungswahlen
§ 70
Berufung von Ersatzmitgliedern in dieGemeindevertretung
(1) Wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt es als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gilt der § 47 Abs. 6, oder, wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Gemeindevertretungsmandat handelt, der § 63 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat die Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 49 Abs. 5 das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in § 47 Abs. 6 bzw. § 63 bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.
(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es von der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 71
Vorzeitige Neuwahlen
Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.
§ 72
Nachwahl des Bürgermeisters
(1) Erlischt das Amt des von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählten Bürgermeisters innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, hat der Vizebürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen des Bürgermeisters für die restliche Funktionsdauer der Gemeindevertretung auszuschreiben.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur jene Parteien einbringen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind. Sie können einen ihrer Gemeindevertreter als Wahlwerber vorschlagen. Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte ihrer Gemeindevertreter unterschrieben sein.
(3) Für die Nachwahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel nach den im Anhang dargestellten Mustern zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der Stärke der Parteien, von denen sie vorgeschlagen wurden, von oben nach unten anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber sind mit Familien und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.
(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß.
§ 73
Wiederholungswahlen
Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.
Schlussbestimmungen
§ 74
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 75
Mitteilungen an dieBezirkshauptmannschaft
Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.
§ 76
Wahlkosten
Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.
§ 77
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Land unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 78
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 79
Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
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