Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung überMaßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1997, hat zu lauten:
„(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 werden fünf unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.“