Verordnungder Landesregierung über die Einschränkungdes Uferschutzbereiches des Bizauer Baches
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Bizau wird der Uferschutzbereich des Bizauer Baches in den folgenden Abschnitten jeweils auf 3 m ab der wasserseitigen Böschungsoberkante eingeschränkt:
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25.5.1999, Zl. Ive-144.03, dargestellt*).
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.