LGBL_VO_19991014_47•Naturschutzgebiet „Verwall“
LGBL_VO_19991014_47Naturschutzgebiet „Verwall“Gazette14.10.1999
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}Verordnungder Landesregierung überdas Naturschutzgebiet „Verwall“
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Gaschurn, Klösterle und St. Gallenkirch ist als „Naturschutzgebiet Verwall“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet Verwall besteht aus zwei Teilgebieten. Das nördliche Teilgebiet umfasst im Wesentlichen das Nenzigast- und das Albonatal im Gemeindegebiet von Klösterle. Das südliche Teilgebiet liegt in den Gemeinden Gaschurn und St. Gallenkirch entsprechend der im Abs. 2 festgelegten genauen Grenzziehung.
(2) Die Grenze des nördlichen Teils des Naturschutzgebiets Verwall verläuft von der Pflunspitze über den Kaltenberg und die Krachelspitze bis zum Maroikopf. Vom Maroikopf verläuft die Grenze in westliche Richtung bis zum Albonabach. Dann verläuft die Grenze dem Albonabach entlang abwärts bis auf eine Seehöhe von 1500 m. Von dort führt sie in westliche Richtung entlang der 1500 m-Höhenlinie zum Gätterbach, einem Seitenbach des Nenzigastbaches, dem sie in westliche Richtung bis zum Güterweg im Nenzigasttal und dann diesem entlang bis 200 m südlich der Wasserfassung des Nenzigastbaches folgt. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in westlicher Richtung zum Burtschakopf und weiter über den Glattingrat der südlichen Gemeindegrenze von Klösterle entlang bis zur Pflunspitze.
(3) Die Grenze des südlichen Teils des Naturschutzgebietes Verwall verläuft vom Scheimersch in südliche Richtung talwärts bis zur 1800 m-Höhenlinie und dann dieser entlang taleinwärts über die Netza-Alpe bis zur Bizulalpe. Von der Bizulalpe führt die Grenze senkrecht zum Verlauf des Valschavieltals zur 1800 m-Höhenlinie auf der gegenüberliegenden Talseite, dann entlang dieser Linie bis zum Verbellabach, weiter in östlicher Richtung zur Fluh und über die Fluhspitzen zur Landesgrenze zu Tirol. Weiters verläuft die Grenze entlang der Landesgrenze bis zum Valschavielerkopf, von dort entlang der nördlichen Gemeindegrenze von Gaschurn und St. Gallenkirch bis zum Scheimersch.
(4) Die Grenze des Naturschutzgebiets ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25. 5. 1999, Zl. IVe-131.40,*) ersichtlich gemacht.
§ 3
Schutzzweck
(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebiets Verwall ist es,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet bedürfen einer Bewilligung der Behörde
(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann, soweit dies der Schutzzweck erfordert, für das gesamte Naturschutzgebiet oder für Teile desselben Verbote oder Beschränkungen für den Fahrzeugverkehr sowie für Sport- und Freizeitbetätigungen festlegen. Hievon ausgenommen ist die Benützung von Straßen mit Kraftfahrzeugen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Ausübung der Jagd im notwendigen Ausmaß. Auf diese Verbote oder Beschränkungen ist durch entsprechende Hinweistafeln im betroffenen Gebiet hinzuweisen.
(4) Diese Verordnung steht der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen nicht entgegen. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft bleibt, soweit nicht nach Abs. 2 und 3 besondere Regelungen betroffen sind, durch diese Verordnung unberührt.
§ 5
Gebietsbetreuer
Für das Naturschutzgebiet wird ein Gebietsbetreuer eingesetzt, dem die Aufgaben zukommen,
§ 6
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2002.