LGBL_VO_19991221_61•Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19991221_61Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette21.12.1999
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage im Ausmaß von 0,4 v.H zu gewähren.
§ 2
Das Gehalt der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
in der Gehaltsgruppe I erhöht sich unter Berücksichtigung der
Teuerungsabgeltung und der besonderen Zulage gemäß § 1 in der
Dienstaltersstufe 1 um 451,-- S auf 20.353,-- S
Dienstaltersstufe 2 um 654,-- S auf 20.633,-- S
Dienstaltersstufe 3 um 708,-- S auf 20.914,-- S
Dienstaltersstufe 4 um 781,-- S auf 21.191,-- S.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/ 1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990 und Nr. 46/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 88/1998, bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
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