Selbständiger Antrag 14/2000
Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landes-Rechnungshof
Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl. Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:
Der § 5 hat zu lauten:
„§ 5
Berichte
(1) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag unverzüglich den Bericht über das Ergebnis jeder Prüfung vorzulegen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte an den Landtag dem Präsidenten zu übergeben und gleichzeitig der Landesregierung zu übersenden. Dieser steht es frei, dem Landtag innerhalb von sechs Wochen eine Äußerung zum Bericht vorzulegen.
(3) Der Landes-Rechnungshof kann in seinen Berichten auch Vorschläge machen, wie Mängel beseitigt, wie Ausgaben vermieden oder gesenkt oder Einnahmen geschaffen oder erhöht werden können.
(4) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge nach Abs. 3, so hat die Landesregierung dem Landtag längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen sie getroffen hat. Gegebenenfalls hat sie zu begründen, warum sie den Beanstandungen und Vorschlägen nicht entsprochen hat.“