LGBL_VO_20000725_36•Abgabe der Erklärung nach § 7 Grundverkehrsgesetz
LGBL_VO_20000725_36Abgabe der Erklärung nach § 7 GrundverkehrsgesetzGazette25.07.2000
Verordnungder Landesregierung über die Abgabe der Erklärungnach § 7 Grundverkehrsgesetz
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 29/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) In der schriftlichen Erklärung gemäß § 7 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz hat der Erwerber anzugeben:
(2) Mit der Erklärung hat der Erwerber – soweit ein solcher Nachweis möglich ist – Urkunden vorzulegen, aus denen sich seine Identität und Staatsbürgerschaft bzw. der Umstand, dass er nicht als Ausländer gemäß § 2 Abs. 4 lit. b bis d Grundverkehrsgesetz gilt, oder die Gleichstellung nach § 3 Abs. 1 und 2 Grundverkehrsgesetz ergibt.
(3) Im Falle des Erwerbs zu Ferienzwecken hat der Erwerber mit der Erklärung überdies eine Bescheinigung des Bürgermeisters vorzulegen, aus der hervorgeht,
(4) Eine Bescheinigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das in einer Verordnung nach § 16 Abs. 5 Raumplanungsgesetz bestimmt ist, dass die Bestimmungen über die Nutzung als Ferienwohnung nicht anzuwenden sind.
(5) Die Erklärung ist vom Erwerber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
§ 2
(1) Wenn keine Bedenken bestehen, können sich der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission bei Urkunden, die der Erwerber gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen hat, auch mit einfachen oder beglaubigten Kopien begnügen.
(2) Wenn die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Bürgermeister dem Erwerber die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 auszustellen.
(3) Wenn die schriftliche Erklärung einschließlich der nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlichen Nachweise vollständig ist, haben der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission die Abgabe der Erklärung auf demselben Schriftstück zu bestätigen und dieses dem Erwerber unverzüglich auszufolgen.
(4) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat eine Abschrift der von ihm bestätigten Erklärung unverzüglich an die Gemeinde zu übersenden. Umgekehrt hat die Gemeinde eine Abschrift der vom Bürgermeister bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrs-Landeskommission zu übersenden.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Abgabe der Erklärung nach § 7 Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.
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