Gesetzüber eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 34/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1976 und Nr. 22/1990, wird wie folgt geändert:
„§ 21
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 1, 12 und 13 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen aufgrund der unter Art. I Z. 1 angeführten Bestimmung können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dieser Bestimmung in Kraft.