Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
Der § 2 der Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 33/1998, hat zu lauten:
„§ 2
Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge
Die Mindest- und Höchstbeträge verändern sich jährlich zum 1. Juli entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2000, veröffentlicht.“