LGBL_VO_20001221_73•Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Änderung
LGBL_VO_20001221_73Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, ÄnderungGazette21.12.2000
Verordnungdes Landeshauptmannes von Vorarlberg mit der dieGeschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (GOAL)geändert wird
Artikel I
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1964, wie folgt geändert:
„Gliederung
§ 2
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen,
auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst und für besondere Aufgaben größeren Umfanges innerhalb von Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden. Eine Aufgabe größeren Umfanges liegt dann vor, wenn zu ihrer Erfüllung mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.
(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte
auf sie, die Zusammenfassung mehrerer Abteilungen zu Gruppen und die Einrichtung eigener Amtsstellen, ist in der Geschäftseinteilung festzulegen.
(3) Innerhalb von Abteilungen können für sachlich
zusammenhängende Aufgaben Fachbereiche eingerichtet werden, wenn für die Erfüllung dieser Aufgaben mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.
(4) Die Einrichtung von Fachbereichen hat auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen.“
„Regierungsmitglieder
§ 4
(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen
nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachlicheLeitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung.“
„Landesamtsdirektor,Leitung des inneren Dienstes
§ 5
(1) Der Landesamtsdirektor hat den inneren Dienst des Amtes
der Landesregierung in Unterordnung unter den Landeshauptmann indessen Funktion als Vorstand des Amtes der Landesregierung zuleiten. Bei Verhinderung wird der Landesamtsdirektor von dem vonder Landesregierung bestimmten Bediensteten des Amtes der Landesregierung vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes
für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung zu sorgen.
(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher
Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.“
(3) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller seiner
Abteilung zugewiesenen Bediensteten.
(4) Der Abteilungsvorstand muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Geschäf-te seiner Abteilung kennen, damit er die seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten bei der Besorgung ihrer Aufgaben leiten und ihnen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen erteilen kann.
(5) Der Abteilungsvorstand ist den Vorgesetzten für die
sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 10 Abs. 4 Amtsstellen- und Fachbereichsleiter sowie sonstige seiner Abteilung zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.“
„(2) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne der Amtsstelle zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Amtsstellenleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
(3) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner
Amtsstelle zugewiesenen Bediensteten.“
„Fachbereichsleiter
§ 9
(1) Der Abteilungsvorstand hat einen Bediensteten des
Fachbereiches mit der Leitung desselben zu beauftragen.
(2) Der Fachbereichsleiter hat unter der Leitung des
Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang imFachbereich zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für diesachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereichübertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit derAbteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne Bedienstete desFachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgabenbeauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleitersdarauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
(3) Der Fachbereichsleiter ist der Vorgesetzte aller seinem
Fachbereich zugewiesenen Bediensteten.“
„Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
§ 10
(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung haben die
ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor kann sich, soweit nicht das nach
der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm dies insbesondere
(4) Der Abteilungsvorstand kann die seiner Abteilung
zugewiesenen Amtsstellenleiter, Fachbereichsleiter und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(5) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land
stehen, können über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.“
„Informations- und Beteiligungspflicht
§ 12
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem
nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten undnachgeordneten Organe über alle Umstände, die für derenAmtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den
Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat diefederführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B.
Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung vonEntwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenenAbteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Landesamtsdirektor zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(3) Behält sich das Regierungsmitglied gemäß § 10 Abs. 2 die Erledigung von Aufgaben vor, die sich der Landesamtsdirektor gemäß § 10 Abs. 3 vorbehalten hat, so ist die Erledigung vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.“
„Projektarbeit
§ 13
(1) Die Erledigung von inhaltlich und organisatorisch
komplexen Aufgaben von besonderer Bedeutung kann, wenn dieszweckdienlich ist, durch Projektarbeit unterstützt werden.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe durch
Projektarbeit unterstützt werden soll, obliegt
(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über
Organisation und Ablauf von Projektarbeit erlassen.“
„Amtsverschwiegenheit
§ 14
Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesemnachgeordneten Dienststellen sind, soweit gesetzlich nichtsanderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnenausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenenTatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.“
„Befangenheit
§ 15
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit vonVerwaltungsorganen gelten für die Organe des Amtes derLandesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen in allen Angelegenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung.“
„Kanzleiordnung
§ 18
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Amt derLandesregierung ist in einer vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.“
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Die in § 7 Abs. 2 angeführten Stellenbeschreibungen sind bis zum 1. Jänner 2002 zu verfassen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_20001221_73",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_20001221_73",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}