Gesetzüber eine Änderung des Kanalisationsgesetzes*)
Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1993, wird wie folgt geändert:
Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern (§ 1) ist für zusammenhängende Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und in zusammenhängenden Gebieten mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.“