LGBL_VO_20010201_7•Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat
LGBL_VO_20010201_7Geschäftsordnung für den LandessanitätsratGazette01.02.2001
Verordnungder Landesregierung über die Geschäftsordnungfür den Landessanitätsrat
Auf Grund des § 61a Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1999, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in den gesetzlich festgelegten Fällen und kann auch in anderen, der Landesregierung und dem Landeshauptmann obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung herangezogen werden.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Dem Landessanitätsrat gehören sieben ständige Mitglieder, darunter der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung, und weiters sieben nicht ständige Mitglieder, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen Gebieten des Gesundheitswesens verfügen, an.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Landessanitätsrates im Amt. Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Der Vorsitzende des Landessanitätsrates und sein Stellvertreter werden vom Landessanitätsrat aus dem Kreis der ständigen Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind die ihm obliegenden Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Die erste Sitzung des neu bestellten Landessanitätsrates ist vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
(4) Ein Mitglied des Landessanitätsrates scheidet vorzeitig aus
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied in den Ruhestand tritt.
(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
§ 3
Geschäftsführung
Die Vorbereitung der Sitzungen des Landessanitätsrates, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte sind von der für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
§ 4
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Landessanitätsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einberufen; dieser hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, die Landesregierung oder der Landeshauptmann verlangt. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt und ist mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen.
(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Vorliegen von Voraussetzungen der Befangenheit (§ 7 Abs 1 AVG) hat das betreffende Mitglied des Sanitätsrates bei den Beratungen den Raum zu verlassen.
(3) Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt zum Beschluss erhoben, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Nicht ständige Mitglieder dürfen nur an Abstimmungen über Angelegenheiten teilnehmen, zu deren Beratung sie eingeladen wurden. Die Abstimmungen sind mit Ausnahme der Wahl offen. Der Landessanitätsrat kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(4) Soweit Beratungsgegenstände durch Mitglieder des Landessanitätsrates fachlich nicht ausreichend bearbeitet werden können, kann der Landessanitätsrat Sachverständige einschlägiger Fachgebiete, Vertreter zuständiger Behörden und betroffener Einrichtungen mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für das Gesundheitsrecht und die Sozialversicherung zuständigen Abteilung ist mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem jedenfalls die anwesenden Mitglieder und sonstigen Personen sowie die Beschlüsse niedergelegt sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 5
Beratungen und Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Landessanitätsrat ein Mitglied mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Äußerung betrauen und einen Arbeitsausschuss zu diesem Zweck einrichten. Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines vom Landessanitätsrat als Leiter zu bestimmen ist.
(2) Für den Arbeitsausschuss gilt § 3 sinngemäß.
§ 6
Reisegebühren und Sachaufwand
(1) Den Mitgliedern des Landessanitätsrates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Die Reisekosten und der Sachaufwand des Landessanitätsrates sind vom Land Vorarlberg zu tragen.
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