Verordnungder Landesregierung über den Vorarlberger Spitalplan 2005
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1997, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Der Vorarlberger Spitalplan 2005 gilt für
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten im Sinne des § 1, deren Leistungen an sozialversicherten Patienten mit Ausnahme allfälliger Sonderentgelte vom Vorarlberger Spitalfonds abgegolten werden.
(2) Die interdisziplinäre Nachsorge ist eine abgestufte Form der Akut-Versorgung und umfasst die fächerübergreifende Weiterführung der Behandlung akutkranker Patienten. Sie beinhaltet Diagnostik und Therapie in eingeschränktem Umfang sowie Leistungen zur Wiederherstellung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung.
(3) Die anderen im Vorarlberger Spitalplan 2005 verwendeten Begriffe über Versorgungs- und Leistungsbereiche, medizinischtechnische Großgeräte sowie die verbindlichen Strukturqualitätskriterien für die Organisationsformen Fachschwerpunkt, Department und Tagesklinik entsprechen jenen im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001.
§ 3
Inhalt der Planung
(1) Für die einzelnen Krankenanstalten werden in der Anlage zu dieser Verordnung Festlegungen hinsichtlich
(2) Für die Planungsvorgaben nach Abs. 1 lit. a bis e gilt der Zielhorizont 2005 und für die Planungsvorgabe nach Abs. 1 lit. f der Zielhorizont 2001.